Designrecht (Geschmacksmusterrecht)

Das Designrecht wurde zuvor als Geschmacksmusterrecht bezeichnet und schützt die kreativen (Design-) Leistungen von Grafikern, Designer, Modemachern und anderen Gestaltern von Gegenständen.

Soweit die für das Urheberrecht notwendige Schöpfungshöhe nicht erreicht wird, gewährt das Designrecht auch ohne dieses Erfordernis Designschutz, soweit es sich um ein neues Design mit Eigenart handelt, vgl. § 2 Designgesetz (DesignG).  So gewährt das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingetragene Design für die Dauer von fünf Jahren einen recht kostengünstigen Schutz, der bis auf längstens 25 Jahre verlängert werden kann.